Information des Eisenbahn-Bundesamtes zu Zusatz-Tendern für Dampflokomotiven

S7Schnellzugdampf011066aaaaMit Öl-Zusatzender unterwegs: Die 01 1066 der Ulmer Eisenbahnfreunde.
Foto: Dierk Lawrenz

[3. Juni 2011 (EBA 11/2011 31.05.2011)] Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ziehe ich meine Veröffentlichung „Ab 01. Juli 2011 müssen Zusatz-Tender mit Ölvorratsbehältern für Dampflokomotiven den Anforderungen des RID entsprechen“ vom 28.02.2011 zurück.

Hierbei ist entscheidend, dass es sich bei dem Öl-Zusatztender um mitgeführte Betriebsstoffe handelt, die zum Verbrauch durch den Antrieb oder zum Betrieb besonderer Einrichtungen während der jeweiligen Beförderung bestimmt sind.

Ausnahme:
Dient der Öl-Zusatztender nicht der Versorgung der Lok, wie in Unterabschnitt 1.1.3.3 RID beschrieben (z.B. wenn dieser als „normaler Wagen“ in einen Güterzug eingestellt ist), so liegt kein Befreiungstatbestand vor. Das bedeutet, dass in diesem Falle alle einschlägigen Gefahrgutvorschriften einzuhalten sind. Hier seien beispielhaft genannt:

  • Versandvorschriften (siehe Teil 5 RID), insbesondere Kennzeichnungsvorschriften
  • Vorschriften für die Verwendung, den Bau und die Prüfung von Tanks (siehe Kapitel 4.3 und 6.8 RID).

In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 RID initiiert hat (RID 5/2011), nach der Heizöl schwer, das als UN 3077 oder UN 3082 zu klassifizieren ist, abweichend von den Vorschriften der Kapitel 4.3 und 6.8 RID (Anforderungen an Tanks) weiterhin bis zum 31. Dezember 2012 befördert werden darf. Den genauen Wortlaut dieser multilateralen Sondervereinbarung können Sie in Kürze der Website der OTIF entnehmen.